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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 183, Behandlung von Ablehnungsanträgen.

  1. Absatz eins,Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworner oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (Paragraph 106, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen in der Hauptverhandlung handelt (Paragraph 74 a, StPO.) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.

Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (Paragraph 28, GOG.), je nach den Fällen des Paragraph 23, JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach Paragraphen 74, 74 a, StPO. zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.

  1. Absatz 4,Die Vorschriften der Paragraphen 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.
  2. Absatz 5,Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen entscheidet vor der Hauptverhandlung die Ratskammer, während der Hauptverhandlung der Vorsitzende (Paragraph 74 a, StPO.). Im übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 entsprechend anzuwenden (Paragraphen 26, 27, JN., Paragraph 45, GOG., Paragraphen 74, 74 a, StPO.).
  3. Absatz 6,Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (Paragraph 25, JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (Paragraph 415, ZPO.).

Anmerkung

Zu Abs. 3: Die Anordnung einer Stellvertretung nach § 28 GOG gibt es
nach dessen Aufhebung nicht mehr; über die Ausschließung oder
Befangenheit muß eine richterliche Entscheidung nach der JN bzw. der
StPO ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12017163

Alte Dokumentnummer

N1199910371E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P183/NOR12017163

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