(1)Absatz eins,Richter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (§§ 19, 26, 27 JN., §§ 67 bis 70, 72 StPO., §§ 22, 45 GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (§ 28 GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des § 23 JN. und § 74 StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworne und Schöffen haben die Anzeige vor der Hauptverhandlung an den Vorsteher des Gerichtshofes, während der Hauptverhandlung an den Vorsitzenden zu erstatten.Richter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (Paragraphen 19, 26, 27, JN., Paragraphen 67 bis 70, 72 StPO., Paragraphen 22, 45, GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (Paragraph 28, GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des Paragraph 23, JN. und Paragraph 74, StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworne und Schöffen haben die Anzeige vor der Hauptverhandlung an den Vorsteher des Gerichtshofes, während der Hauptverhandlung an den Vorsitzenden zu erstatten.