Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 126

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zustellung mit und ohne Zustellausweis

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Man unterscheidet Zustellung mit und Zustellung ohne Zustellausweis. Den Zustellausweis bildet bei der Postzustellung der Rückschein, bei der Zustellung durch Gerichtsbedienstete, durch die Ortsgemeinde oder im Auslande der Zustellschein.
  2. Absatz 2,Für Zustellung durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die unnötige Verwendung von Rückscheinbriefen belastet die Empfänger mit überflüssigen Postgebühren, das Gericht und die Post mit zweckloser Arbeit.
    1. Litera a
      Im Zivilprozeß genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn eine Partei zur Beseitigung eines Formgebrechens (Paragraph 59,), zur Erteilung einer Auskunft (Paragraph 55,), zum persönlichen Erscheinen bei der Verhandlung (Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO.) oder zum Vergleichsversuche (Paragraph 433, ZPO.) geladen oder von der Erteilung des Armenrechtes oder von der Vorlage eines Rechtsmittels verständigt wird; ein Zustellausweis ist ferner entbehrlich, wenn der Rechtsmittelwerber von der Verfügung über die Rechtsmittelschrift verständigt oder wenn die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung zugestellt wird, bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von Versäumungsurteilen, Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen und Aufkündigungen (Paragraphen 143, 150, 542,).
    2. Litera b
      Im Exekutionsverfahren genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn ein Gläubiger vom Vollzug oder Nichtvollzug einer Exekutionshandlung(EForm. Nr. 249, 250, 252 bis 255), von der Ablegung oder Nichtablegung eines Offenbarungseides (EForm. Nr. 168 und 169, GeoForm. Nr. 13), vom Beitritt eines anderen Gläubigers oder von der Einstellung eines Beitrittsverfahrens, von dem auf Betreiben eines anderen Gläubigers durchgeführten Verkauf (Versteigerung oder freihändiger Verkauf - EForm. Nr. 262) zu verständigen ist, in allen diesen Fällen aber nur, wenn nicht mit der Verständigung eine Kostenbestimmung oder ein anderer Beschluß, gegen den ein Rechtsmittel zulässig wäre, verbunden ist. Bei der Protokollierung von Einstellungsanträgen sollen die Parteien aufgefordert werden, auf die Zustellung des Einstellungsbeschlusses (und auf Rechtsmittel) zu verzichten vergleiche EForm. Nr. 154).
    3. Litera c
      Im Verfahren außer Streitsachen ist nur dann mit Zustellausweis zuzustellen, wenn es das Gesetz anordnet (zum Beispiel Paragraph 124, GBG.) oder wenn es das Gericht für notwendig erachtet. Dies wird zum Beispiel der Fall sein bei der Zustellung von Aufforderungen, deren Nichtbefolgung Rechtsnachteile nach sich zieht, bei der Zustellung von Einantwortungsurkunden und anderen ein Verfahren abschließenden Verfügungen, von Unterhaltsfestsetzungen, Strafandrohungen u. dgl. Im allgemeinen hat in außerstreitigen Angelegenheiten, von Grundbuchssachen abgesehen, die Zustellung mit Ausweis als Ausnahme zu gelten.
    4. Litera d
      Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren genügt zufolge Paragraph 174, IO., Paragraph 63, AusglO. Zustellung ohne Ausweis in allen Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung durch Edikt vorgeschrieben ist. Andere wichtige Beschlüsse, zum Beispiel die Versagung der Bestätigung des Ausgleiches (Paragraph 50, AusglO.) sind mit Rückschein abzufertigen.
    5. Litera e
      Im Strafverfahren bedürfen insbesondere die Ladungen von Zeugen und Sachverständigen im Vorverfahren in der Regel keines Zustellausweises.
    6. Litera f
      Zahlungsaufträge (Paragraph 217,) und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Lastschriftanzeigen (Paragraph 216,) ohne Zustellausweis zuzustellen.
    7. Litera g
      Wenn Akten oder Aktenstücke, Anzeigen, Auskünfte usw. an vorgesetzte Behörden, andere Gerichte, sonstige Amtsstellen und öffentliche Organe mit der Post übersendet werden (amtliche Sendungen), bedarf es, soweit diese Stellen nicht als Parteien am gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, keines Rückscheines.
    8. Litera h
      Zur Einsendung von Postschecks (Überweisungen) mit den angeschlossenen Erlagscheinen, Verzeichnissen, Gutschrift- und Zahlungsanweisungen an das Postsparkassenamt und für den sonstigen Verkehr mit diesem Amte sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die vom Postsparkassenamte zu beziehen sind. Solche Sendungen sind als gewöhnliche Briefe ohne Rückschein mit dem Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“ aufzugeben (Paragraph 203,).
  3. Absatz 3,Bei Zustellung durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde sind hinsichtlich der Zustellscheine die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zu Abs. 2 lit. a: Wird für die Verbesserung eine Frist gesetzt (§ 85 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), so ist der Verbesserungsauftrag wohl mit Rückschein zuzustellen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P126/NOR40159579

Navigation im Suchergebnis