„Die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen ist nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 („Volkswohnungswesen“) Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung.“„Die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen ist nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 („Volkswohnungswesen“) Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung.“