Bundesrecht konsolidiert

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Todeserklärungsgesetz 1950 § 9

Kurztitel

Todeserklärungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 23/1951

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

27.01.1951

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.
  2. Absatz 2,Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.
  3. Absatz 3,Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 3, das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 4, der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermißt worden ist;
    3. Litera c
      in den Fällen der Paragraphen 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermißt worden ist;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 7, der Beginn der Lebensgefahr.
  4. Absatz 4,Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025198

Alte Dokumentnummer

N2195118257R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/23/P9/NOR12025198

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