Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Todeserklärungsgesetz 1950 § 4

Kurztitel

Todeserklärungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 23/1951

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

27.01.1951

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege, einem kriegsähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen, der besondere Einsatz für beendigt erklärt oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendigt ist, ein Jahr verstrichen ist.
  2. Absatz 2,Ist der Verschollene unter Umständen vermißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird die im Absatz eins, bestimmte Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem er vermißt worden ist.
  3. Absatz 3,Den Angehörigen einer bewaffneten Macht steht gleich, wer sich bei ihr aufgehalten hat.
  4. Absatz 4,Wann der Fall eines besonderen Einsatzes vorliegt und wann er beendigt ist, bestimmt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres. (Paragraph 3, Absatz 2, des Behörden-Überleitungsgesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, in der Fassung der Zweiten Behörden-Überleitungsgesetz-Novelle vom 18. Jänner 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 64.)

Anmerkung

Zu Abs. 4: Eine solche Verordnung ist nicht ergangen.

Schlagworte

Kriegsverschollenheit, StGBl. Nr. 94/1945, BGBl. Nr. 64/1946

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025193

Alte Dokumentnummer

N2195118252R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/23/P4/NOR12025193

Navigation im Suchergebnis