(1)Absatz eins,Die zufolge der Bestimmungen des § 1 zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten machen diese im eigenen Namen geltend. Es kommen ihnen alle Rechte des Eigentümers, dem entzogen worden ist, zu. Dessen Gläubigern haften sie, beginnend mit dem Zeitpunkte der tatsächlich erfolgten Rückstellung, für Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören, bis zum Werte der rückerhaltenen Vermögen abzüglich des Wertes der dem Erwerber nach den Rückstellungsgesetzen gebührenden Leistungen. Bei der gerichtlichen Geltendmachung solcher Verbindlichkeiten gegen die zufolge der Bestimmungen des § 1 zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten ist bis 31. Dezember 1951 auf den Zeitablauf kein Bedacht zu nehmen.Die zufolge der Bestimmungen des Paragraph eins, zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten machen diese im eigenen Namen geltend. Es kommen ihnen alle Rechte des Eigentümers, dem entzogen worden ist, zu. Dessen Gläubigern haften sie, beginnend mit dem Zeitpunkte der tatsächlich erfolgten Rückstellung, für Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören, bis zum Werte der rückerhaltenen Vermögen abzüglich des Wertes der dem Erwerber nach den Rückstellungsgesetzen gebührenden Leistungen. Bei der gerichtlichen Geltendmachung solcher Verbindlichkeiten gegen die zufolge der Bestimmungen des Paragraph eins, zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten ist bis 31. Dezember 1951 auf den Zeitablauf kein Bedacht zu nehmen.