Bundesrecht konsolidiert

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Agrarbehördengesetz 1950 Art. 3 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarbehördengesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Instanzenzug endet mit den im Absatz 2, bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
  2. Absatz 2,Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Fragen, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten,
    5. Ziffer 5
      mit denen
      1. Litera a
        einem Begehren um Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine Folge gegeben wird,
      2. Litera b
        ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,
      3. Litera c
        ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglied einbezogen wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses,
      4. Litera d
        ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wird,
      5. Litera e
        Grundflächen enteignet werden.
  3. Absatz 3,Über Anträge, die in Ausführung von Paragraph 10, Absatz 5, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz auf der Grundlage der entsprechenden Normen der Landesausführungsgesetze gestellt werden, entscheidet in erster Instanz der Landesagrarsenat. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen.
  4. Absatz 4,Die Bewertung von Grundstücken oder Rechten und die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen können im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden.

Schlagworte

Waldnutzungsrecht, Neuregulierung, Zusammenlegungsverfahren,
Flurbereinigungsverfahren, Teilungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010268

Dokumentnummer

NOR12130097

Alte Dokumentnummer

N8195128778L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/1/A3P7/NOR12130097

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