Bundesrecht konsolidiert

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen Anl. 5

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1950

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1951

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Annex römisch fünf

Der Internationale Währungsfonds

In seiner Anwendung auf den Internationalen Währungsfonds (im folgenden als „der Fonds“ bezeichnet) gilt das Übereinkommen (einschließlich dieses Annexes) vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:

Ziffer eins Abschnitt 32 der Standardklauseln findet nur Anwendung auf Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Privilegien und Immunitäten ergeben, die vom Fonds nur von diesem Übereinkommen abgeleitet werden und die nicht in jene mit eingeschlossen sind, die er auf Grund der Artikel des Fondsabkommens oder auf andere Weise beanspruchen kann.

Ziffer 2 Die Bestimmungen des Übereinkommens (einschließlich dieses Annexes) gestalten die Rechte, Immunitäten, Privilegien und Befreiungen, die dem Fonds oder einem seiner Mitglieder, den Gouverneuren, Exekutivdirektoren, Stellvertretern, Beamten oder Angestellten durch die Artikel des Abkommens über den Fonds oder durch ein Statut, Gesetz oder eine Regelung eines Mitglieds des Fonds oder einer politischen Körperschaft eines solchen Mitglieds oder auf sonstige Weise gewährt werden, weder um, noch ändern sie sie ab, noch verlangen sie die Umgestaltung oder Abänderung der Artikel des Fondsabkommens, noch beeinträchtigen oder beschränken sie diese Rechte, Immunitäten, Privilegien oder Befreiungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003836

Alte Dokumentnummer

N1195016096S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/248/ANL5/NOR12003836

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