Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.) Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 204/1950

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

07.06.1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel römisch fünf

  1. Ziffer eins
    Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sind.
  2. Ziffer 2
    Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf jedes dieser Abkommen in Kraft, wenn die Mehrheit der Vertragspartner des Abkommens Vertragspartner des vorliegenden Protokolls geworden ist, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner eines der beiden Abkommen wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des abgeänderten Abkommens werden.

Schlagworte

Frauenhandel

Gesetzesnummer

10000233

Dokumentnummer

NOR12003817

Alte Dokumentnummer

N1195014395S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/204/A5/NOR12003817

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