Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Bestimmungen.

Behördliche Kompetenzen.

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unberührt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,)

  2. Absatz 3,Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im Paragraph 5, Absatz eins, bezeichneten Erhebungen und die in den Paragraphen 7 bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.
  3. Absatz 4,Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 5,Dem Landeshauptmann obliegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Absatz 4, Besteht der Verdacht oder die Kenntnis über einen bundesländerübergreifenden Ausbruch einer Erkrankung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2, so haben die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten zu koordinieren.
  5. Absatz 6,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist im Fall von Krankheitsausbrüchen vom Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 68/1870

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40185450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P43/NOR40185450

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