Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 41

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beschlagnahme und Verfall von Gegenständen.

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Gegenstände, durch deren Verwahrung, Behandlung oder Benützung eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine auf Grund desselben erlassene Anordnung verletzt oder umgangen wurde, können von den berufenen Organen der Sanitätsbehörden mit Beschlag belegt werden.
  2. Absatz 2,Gegenstände, mit denen ein nach Paragraph 25, erlassenes Verkehrsverbot verletzt oder umgangen wurde, sind jedenfalls mit Beschlag zu belegen und durch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie betreten wurden, als verfallen zu erklären. (StGBl. Nr. 94 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1946,, Abschnitt römisch zwei C Paragraph 15, Absatz 2,)
  3. Absatz 3,Die Beschlagnahme und der Verfall von Gegenständen im Sinne des Absatz 2, sind von der Einleitung der Strafverfolgung einer bestimmten Person und von der Verurteilung derselben unabhängig.
  4. Absatz 4,Wenn die Vernichtung eines verfallenen Gegenstandes nicht einzutreten hat, so ist derselbe nach entsprechend durchgeführter Desinfektion im öffentlichen Versteigerungswege zu veräußern.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130026

Alte Dokumentnummer

N8195029022L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P41/NOR12130026

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