Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

29.11.1974

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
    1. Litera a
      Aufgehoben; (durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch zwei Ziffer 5, Litera j,)
    2. Litera b
      die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach Paragraph 5, vorgenommenen Untersuchungen;
    3. Litera c
      die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (Paragraph 14,);
    4. Litera d
      die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (Paragraph 17,);
    5. Litera e
      die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (Paragraph 22,);
    6. Litera f
      die Kosten der Vorkehrungen zur Einschränkung des Verkehrs mit Bewohnern verseuchter Ortschaften und Niederlassungen (Paragraph 24,);
    7. Litera g
      die Gebühren der Epidemieärzte (Paragraph 27,);
    8. Litera h
      die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (Paragraphen 29 bis 31);
    9. Litera i
      die Vergütungen für den Verdienstentgang (Paragraph 32,) und die Behandlungskosten gemäß Paragraph 33 a, Absatz 2,;
    10. Litera k
      die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 34,);
    11. Litera l
      die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 35,);
    12. Litera m
      die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen.
  2. Absatz 2,Über Ansprüche, die nach Absatz eins, erhoben werden, entscheidet der Landeshauptmann.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat bei Auftreten oder Umsichgreifen von Epidemien bedürftigen Gemeinden, insbesondere in Grenzbezirken, im Bedarfsfalle Beihilfen in der Höhe von wenigstens der Hälfte der Ausgaben zu gewähren, die ihnen durch die im Paragraph 7 und Paragraph 8, vorgesehenen Maßnahmen erwachsen.

Schlagworte

Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130021

Alte Dokumentnummer

N8195029017L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P36/NOR12130021

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