Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 35

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen.

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Wenn eine Pflegeperson vermöge ihrer dauernden oder vorübergehenden Verwendung im öffentlichen Sanitätsdienst bei Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit erwerbsunfähig wird oder den Tod findet, so gebühren ihr und im Falle ihres Ablebens ihren Hinterbliebenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Bei Zuerkennung dieser Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie des Todfallsbeitrages sind im übrigen die allgemeinen Pensionsnormen zu beobachten. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1925,.)
  2. Absatz 2,Wenn der Pflegeperson oder ihren Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus ihrem Dienstverhältnis Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebühren, so werden sie in den im Absatz eins, bezeichneten Fällen auf das in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1925, oder in einer an ihre Stelle tretenden Vorschrift vorgeschriebene Ausmaß ergänzt.
  3. Absatz 3,Wenn die der Pflegeperson oder ihren Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus ihrem Dienstverhältnis gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse das im Absatz eins, vorgeschriebene Ausmaß erreichen oder übersteigen, so finden die vorangehenden Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Wenn eine Pflegeperson unter den im Absatz eins, bezeichneten Bedingungen erkrankt, ohne daß die dort vorgesehenen Wirkungen eintreten, hat sie Anspruch auf den Fortbezug ihres Gehaltes.
  5. Absatz 5,Dieser Paragraph findet auch auf die beim Krankentransport und bei der Desinfektion nach Paragraph 8, beschäftigten Personen Anwendung.

Schlagworte

Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130020

Alte Dokumentnummer

N8195029016L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P35/NOR12130020

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