Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 34

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen.

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Wenn ein Arzt bei Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit, im Inland tätig, berufsunfähig wird oder den Tod findet, so gebühren ihm und im Falle seines Ablebens seinen Hinterbliebenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Bei Zuerkennung dieser Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie des Todfallsbeitrages sind die allgemeinen Pensionsnormen zu beobachten. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1925,.)
  2. Absatz 2,Wenn dem Arzt oder seinen Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus seinem Dienstverhältnis Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebühren, so werden sie in den im Absatz eins, bezeichneten Fällen auf das in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1925, oder in einer an ihre Stelle tretenden Vorschrift vorgeschriebene Ausmaß ergänzt.
  3. Absatz 3,Wenn die dem Arzt oder seinen Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus seinem Dienstverhältnis gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse das im Absatz eins, vorgeschriebene Ausmaß erreichen oder übersteigen, so finden die vorangehenden Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.

Schlagworte

Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130019

Alte Dokumentnummer

N8195029015L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P34/NOR12130019

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