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Epidemiegesetz 1950 § 32
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.05.2020
§ 31 am 14.05.2020
§ 33 am 14.05.2020
Alle Fassungen
§ 32 heute
§ 32 gültig ab 01.07.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023
§ 32 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2022
§ 32 gültig von 28.05.2021 bis 30.06.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021
§ 32 gültig von 26.09.2020 bis 27.05.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020
§ 32 gültig von 15.05.2020 bis 25.09.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2020
§ 32 gültig von 29.11.1974 bis 14.05.2020
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1974
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 702/1974
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
29.11.1974
Außerkrafttretensdatum
14.05.2020
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
Paragraph 32,
(1)
Absatz eins
Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1.
Ziffer eins
sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
2.
Ziffer 2
ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
3.
Ziffer 3
ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
4.
Ziffer 4
sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5.
Ziffer 5
sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6.
Ziffer 6
sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
7.
Ziffer 7
sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2)
Absatz 2
Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3)
Absatz 3
Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
BGBl. Nr. 399/1974
, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4)
Absatz 4
Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5)
Absatz 5
Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 414/1972
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130016
Alte Dokumentnummer
N8195029012L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P32/NOR12130016
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