Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
29.11.1974
Außerkrafttretensdatum
14.05.2020
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsNatürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
sie gemäß §§ 7Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
sie in einem gemäß § 20Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24Paragraph 24, verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2)Absatz 2Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3)Absatz 3Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl.Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen. (4)Absatz 4Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5)Absatz 5Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130016
Alte Dokumentnummer
N8195029012L