Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 27

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

21.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Epidemieärzte.

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Falls bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen, können für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte bestellt werden. Die Epidemieärzte können vom Landeshauptmann bestellt werden, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der Epidemieärzte werden ihre Bezüge durch Vertrag mit der Maßgabe geregelt, daß sie im Falle ihrer Erkrankung auch dann, wenn sie nicht die Berufsunfähigkeit begründet, ihren vollen Gehalt fortbeziehen.

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40230591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P27/NOR40230591

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