(1)Absatz eins,Die Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen ein Fall von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest aufgetreten ist, kann angeordnet und zwangsweise durchgeführt werden, wenn diese Maßnahme sich zum Schutze der von der Krankheit nicht ergriffenen Bewohner und zur wirksamen Bekämpfung der Weiterverbreitung der Krankheit überhaupt als unabweislich darstellt.