Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 178/1950

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

15.08.1950

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 2

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien stimmt zu, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um die folgenden Handlungen mit Gefängnis oder anderen Freiheitsstrafen strenge zu bestrafen, nämlich:

  1. Litera a
    die Herstellung, Umwandlung, Gewinnung, Zubereitung, den Besitz, das Feilbieten, Inverkaufbringen, die Verteilung, den Kauf, Verkauf, die Abgabe unter welchen Bedingungen immer, die Maklerei, Transitversendung, Versendung, den Transport, und die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften, wenn sie den Bestimmungen der genannten Übereinkommen zuwiederlaufen;
  2. Litera b
    die vorsätzliche Beteiligung an den in diesem Artikel erwähnten Delikten;
  3. Litera c
    das Zusammenwirken, um irgendeines der oben erwähnten Delikte zu begehen;
  4. Litera d
    den Versuch und, vorbehaltlich der durch die nationale Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen, die Vorbereitungshandlungen.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010266

Dokumentnummer

NOR40063338

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/178/A2/NOR40063338

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