Bundesrecht konsolidiert

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Agrarverfahrensgesetz § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 173/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AgrVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zusammenlegung

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat vor der Erlassung des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und, sofern keine vorläufige Übernahme der Grundabfindung stattgefunden hat, des Zusammenlegungsplanes den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, auf Verlangen zu erläutern und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Besitzstandsausweis oder Bewertungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei umfaßt. Ebenso hat die Behörde einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der den Abfindungsanspruch und die Grundabfindungen der Partei sowie allfällige, die Partei betreffende Gegenleistungen ausweist.
  3. Absatz 3,Jeder Partei steht das Berufungsrecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.
  4. Absatz 4,Im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ist der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005224

Dokumentnummer

NOR12058515

Alte Dokumentnummer

N4195013485R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/173/P7a/NOR12058515

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