Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren
der Agrarbehörden.Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren, der Agrarbehörden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1.Paragraph eins,
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172 (AVG. 1950), findet mit Ausnahme des § 78 in den Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) mit den im nachfolgenden angeführten Änderungen und Ergänzungen Anwendung. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 (AVG. 1950), findet mit Ausnahme des Paragraph 78, in den Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) mit den im nachfolgenden angeführten Änderungen und Ergänzungen Anwendung.