Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 79a. Der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, steht der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Paragraph 79 a, Der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 67 c,) obsiegt, steht der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.