Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
AVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 79. Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Paragraph 79, Die in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Anmerkung
Zum Existenzminimum vgl. LohnpfändungsG,
BGBl. Nr. 450/1985.
Schlagworte
Kosten, Verfahrenskosten, Vollzug, Vollstreckung, Exekution, Partei,
Unterhaltspflicht
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058482
Alte Dokumentnummer
N4195011392Q