Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

4. Abschnitt: Entscheidungspflicht.

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2,Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die im Absatz eins, bezeichnete Frist mit dem Tage des Einlangens des Antrages zu laufen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten auch für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht.

Anmerkung

1. vgl. § 38 (Aussetzung hemmt die Frist nach Abs. 2)
2. zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950
3. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Schlagworte

Devolution, Devolutionsantrag, Einbringungsbehörde, Säumnis, Rechtsbehelf

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062690

Alte Dokumentnummer

N4199011606A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P73/NOR12062690

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