(4)Absatz 4,Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller das Recht auf Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.