Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsstrafgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Anstiftung und Beihilfe.

Paragraph 7, Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Anmerkung

fehlender Beistrich nach "begeht", Redaktionsversehen im
kundgemachten Text.

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058333

Alte Dokumentnummer

N4195011140P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P7/NOR12058333

Navigation im Suchergebnis