Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Kosten des Strafverfahrens.

Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

  1. Absatz 2,Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 20 S zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 200 S anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
  2. Absatz 3,Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
  3. Absatz 4,Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d,) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß dies erfolglos wäre.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Wird einem Antrage des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 358/1990

Art. I Z 21, BGBl. Nr. 358/1990: in der Novelle wurde irrtümlich der
bereits bestehende Abs. 3 textmäßig wiederholt.

Schlagworte

Vollstreckung, Exekution

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12062655

Alte Dokumentnummer

N4199011362H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P64/NOR12062655

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