Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Schlagworte

Exekution, Bescheidwirkung, Ausschluß, Aberkennung, Vollzug, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058466

Alte Dokumentnummer

N4195011376Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P64/NOR12058466

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