Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

römisch vier. Teil. Rechtsschutz.

1. Abschnitt: Berufung.

Paragraph 63, (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung (Rekurs, Beschwerde) und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richtet sich, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen nach den Verwaltungsvorschriften.

  1. Absatz 2,Gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.
  2. Absatz 3,Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
  3. Absatz 4,Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
  4. Absatz 5,Die Berufung ist von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Anmerkung

Zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950,
BGBl. Nr. 172/1950.

Schlagworte

Verfahrensanordnung, Begründung, Einbringungsbehörde, Verzicht, Legitimation, Unzulässigkeit, mündlicher Bescheid, Berufungsfrist, Rechtsmittel

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058465

Alte Dokumentnummer

N4195011375Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P63/NOR12058465

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