Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
AVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
IV. Teil. Rechtsschutz.römisch vier. Teil. Rechtsschutz.
1. Abschnitt: Berufung.
§ 63. (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung (Rekurs, Beschwerde) und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richtet sich, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen nach den Verwaltungsvorschriften.Paragraph 63, (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung (Rekurs, Beschwerde) und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richtet sich, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen nach den Verwaltungsvorschriften.
(2)Absatz 2,Gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.
(3)Absatz 3,Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(4)Absatz 4,Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
(5)Absatz 5,Die Berufung ist von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Anmerkung
Zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950,
BGBl. Nr. 172/1950.
Schlagworte
Verfahrensanordnung, Begründung, Einbringungsbehörde, Verzicht,
Legitimation, Unzulässigkeit, mündlicher Bescheid, Berufungsfrist,
Rechtsmittel
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058465
Alte Dokumentnummer
N4195011375Q