Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
  2. Absatz 2,Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schlusse der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
  3. Absatz 3,Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
  4. Absatz 4,Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Anmerkung

zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950

Schlagworte

Zustellung, Erlassung, mündlicher Bescheid, Schreibfehler, ADV, Betriebsfehler, Berichtigung, Beurkundung, Protokoll, EDV, Irrtum, Behebung, Richtigstellung, Belehrung, fehlerhaft

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058464

Alte Dokumentnummer

N4195011374Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P62/NOR12058464

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