Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen.

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Falle einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.
  2. Absatz 2,Die Gerichte dürfen um die Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen ersucht werden.

Schlagworte

Lokalaugenschein, Unmittelbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058456

Alte Dokumentnummer

N4195011366Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P55/NOR12058456

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