Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 54b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54b

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Vollstreckung von Geldstrafen

Paragraph 54 b, (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

  1. Absatz 2,Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12061879

Alte Dokumentnummer

N4198711477E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P54b/NOR12061879

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