Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 53a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53a

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern.

Paragraph 53 a, (1) Nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige (Dolmetscher) im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die den Sachverständigen oder Dolmetscher in Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme veranlaßt hat, festzusetzen. Die Auszahlung der Gebühren ist kostenfrei.

  1. Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, ist binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachverständigen oder Dolmetscher mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.
  2. Absatz 3,Gegen die Festsetzung der Gebühren (Absatz eins,) ist die Berufung an die vorgesetzte Behörde zulässig; eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Anmerkung

Vgl. § 36 Abs. 2 ("vorgesetzte Behörde").

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058454

Alte Dokumentnummer

N4195011364Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P53a/NOR12058454

Navigation im Suchergebnis