Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Auf Amtssachverständige sind die Bestimmungen des Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
  2. Absatz 2,Über den Ablehnungsantrag entscheidet die Behörde endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058453

Alte Dokumentnummer

N4195011363Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P53/NOR12058453

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