Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Sachverständige.

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Auf solche Sachverständige finden die Vorschriften der Paragraphen 49 und 50 sinngemäß Anwendung.

Anmerkung

zur Beeidigung vgl. G RGBl. Nr. 33/1868

Schlagworte

nichtamtlicher Sachverständiger, Fachfrage, Fachkunde, Sachkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058452

Alte Dokumentnummer

N4195011362Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P52/NOR12058452

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