Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
AVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Vernehmung von Beteiligten.
§ 51.Paragraph 51,
Die Bestimmungen der §§ 48 und 49 finden auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung Anwendung, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 lit. a wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles nicht. Die Bestimmungen der Paragraphen 48 und 49 finden auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung Anwendung, doch gilt der Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles nicht.
Schlagworte
Einvernahme, Aussageverweigerung, Verweigerung, Verweigerungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058451
Alte Dokumentnummer
N4195011361Q