Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Schuld.
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Absatz 2,Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Schlagworte
Ungehorsamsdelikt, Fahrlässigkeit, Rechtsunkenntnis
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12061853
Alte Dokumentnummer
N4198711451E