Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 49, (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

  1. Absatz 2,Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
  2. Absatz 3,Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 358/1990

Schlagworte

abgekürztes Verfahren, Rechtsmittel, Wirkung, telegrafisch

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12062639

Alte Dokumentnummer

N4199011346H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P49/NOR12062639

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