Strafverfügungen.
§ 47. (1) Wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von einer den Schutz des § 68 des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg Nr. 2, genießenden Person auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt, so kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung die verwirkte Strafe festsetzen, es sei denn, daß sie eine Freiheitsstrafe von mehr als dreitägiger Dauer oder eine 2 000 S übersteigende Geldstrafe zu verhängen findet. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Gegenstände 500 S nicht übersteigt.Paragraph 47, (1) Wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von einer den Schutz des Paragraph 68, des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg Nr. 2, genießenden Person auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt, so kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung die verwirkte Strafe festsetzen, es sei denn, daß sie eine Freiheitsstrafe von mehr als dreitägiger Dauer oder eine 2 000 S übersteigende Geldstrafe zu verhängen findet. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Gegenstände 500 S nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1 000 S verhängen darf. Derart ausgefertigte Strafverfügungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, in der Verordnung im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1 000 S verhängen darf. Derart ausgefertigte Strafverfügungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.