Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

2. Abschnitt: Beweise.

Allgemeine Grundsätze über den Beweis.

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
  2. Absatz 2,Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
  3. Absatz 3,Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Parteiengehör, amtsbekannt, Fiktion, Beweiswürdigung, Würdigung, Beweisregel, Ermittlungsergebnis, Sachverhalt, Stellungnahme, notorisch, Beweisverfahren, Gehör, Indizienbeweis, Rechtsvermutung, Tatsachenvermutung, Beweismittel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058445

Alte Dokumentnummer

N4195011355Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P45/NOR12058445

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