Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
AVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
2. Abschnitt: Beweise.
Allgemeine Grundsätze über den Beweis.
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Absatz 2,Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Absatz 3,Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Parteiengehör, amtsbekannt, Fiktion, Beweiswürdigung, Würdigung, Beweisregel, Ermittlungsergebnis, Sachverhalt, Stellungnahme, notorisch, Beweisverfahren, Gehör, Indizienbeweis, Rechtsvermutung, Tatsachenvermutung, Beweismittel
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058445
Alte Dokumentnummer
N4195011355Q