Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
AVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.
(2)Absatz 2,Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die im Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Absatz 3,Versäumt derjenige, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Schlagworte
Präklusion, Amtsblatt, Säumnis, Antragsteller, Zustimmung, Fiktion, Kundmachungsorgan, persönlich Bekannte, bekannte Beteiligte, Antrag, Bekanntmachung, Verlegung, Veröffentlichung, Verhandlungsgegenstand, Ausschreibung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058442
Alte Dokumentnummer
N4195011352Q