Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 53/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

Paragraph 4, (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

  1. Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Schlagworte

vertretbare Leistung, Vollstreckungsmittel, Vollstreckungsverfügung, Paritionsfrist

Gesetzesnummer

10005223

Dokumentnummer

NOR12058499

Alte Dokumentnummer

N41950123160

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P4/NOR12058499

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