Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
AVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ist gemäß den im § 1 erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen die im § 3 unter lit. a und b angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden einvernehmlich vorzugehen.Ist gemäß den im Paragraph eins, erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen die im Paragraph 3, unter Litera a und b angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden einvernehmlich vorzugehen.
(2)Absatz 2,Gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und, wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und auch diese sich nicht zu einigen vermögen, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.
(3)Absatz 3,Bei Gefahr im Verzuge hat jede der im Abs. 1 bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereiche die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen.Bei Gefahr im Verzuge hat jede der im Absatz eins, bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereiche die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen.
Schlagworte
Zuständigkeitskonkurrenz
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058402
Alte Dokumentnummer
N4195011312Q