Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
  2. Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  3. Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4,Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Anmerkung

zum Fristenablauf vgl. BG BGBl. Nr. 37/1961 und das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983

Schlagworte

Zivilkomputation, Sonntag, Hemmung, Fristablauf, Verlängerung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058432

Alte Dokumentnummer

N4195011342Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P33/NOR12058432

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