Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Beschuldigter.

Paragraph 32, (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkte der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

  1. Absatz 2,Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Schlagworte

Verjährung, Verfolgungsverjährung

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058360

Alte Dokumentnummer

N4195011167P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P32/NOR12058360

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