Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.08.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Verjährung.

Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist.

  1. Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
  2. Absatz 3,Sind seit dem im Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre verstrichen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Schlagworte

Verfolgungsverjährung, Landesabgaben, Strafbarkeitsverjährung, Vollstreckungsverjährung

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058359

Alte Dokumentnummer

N4195011166P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P31/NOR12058359

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