Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen.

Paragraph 30, (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch eine und dieselbe Tat begangen worden sind.

  1. Absatz 2,Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
  2. Absatz 3,Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.
  3. Absatz 4,Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine gegen die Vorschrift des Absatz 3, vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

Anmerkung

Zum Begriff der "Behörde" vgl. Art. VI Abs. 1 EGVG 1950, zu den
"Verwaltungsbehörden" im Sinne des § 30 gehören die nicht zur
Anwendung des VStG berufenen Behörden.

Schlagworte

Vollzug, Anrechnung, Kumulation, Realkonkurrenz, Idealkonkurrenz, subjektive Konnexität

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058358

Alte Dokumentnummer

N4195011165P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P30/NOR12058358

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