Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen.
§ 30. (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch eine und dieselbe Tat begangen worden sind.Paragraph 30, (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch eine und dieselbe Tat begangen worden sind.
(2)Absatz 2,Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
(3)Absatz 3,Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.
(4)Absatz 4,Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine gegen die Vorschrift des Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine gegen die Vorschrift des Absatz 3, vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.
Anmerkung
Zum Begriff der "Behörde" vgl. Art. VI Abs. 1 EGVG 1950, zu den
"Verwaltungsbehörden" im Sinne des § 30 gehören die nicht zur
Anwendung des VStG berufenen Behörden.
Schlagworte
Vollzug, Anrechnung, Kumulation, Realkonkurrenz, Idealkonkurrenz,
subjektive Konnexität
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058358
Alte Dokumentnummer
N4195011165P