Zuständigkeit.
§ 26. (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden steht in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist. (StGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 142/1946, Abschnitt II C § 15 Abs. 2.)Paragraph 26, (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden steht in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist. (StGBl. Nr. 94 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1946,, Abschnitt römisch zwei C Paragraph 15, Absatz 2,)
(2)Absatz 2,Den Bundespolizeibehörden kommt die Strafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu.