Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen.

Paragraph 22, (1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

  1. Absatz 2,Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gerichte zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Schlagworte

Realkonkurrenz, Idealkonkurrenz, Kumulation, Spezialität, Konsumtion, Subsidiarität

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058349

Alte Dokumentnummer

N4195011156P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P22/NOR12058349

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