(1)Absatz eins,Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich und, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, auch mündlich oder telephonisch angebracht werden. Rechtsmittel und Eingaben, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen.